Hinweisgebersystem
Hinweisgeberschutzgesetz
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der deutsche Gesetzgeber seit dem 02.07.2023 die EU-Whistleblower-Richtlinie umgesetzt, welche den Schutz von Hinweisgebern/Whistleblowern in Deutschland gewährleistet. Dieses Gesetz zielt darauf ab, Personen zu schützen, die im guten Glauben Informationen über Rechtsverstöße oder andere Missstände in Unternehmen oder öffentlichen Institutionen melden.
Jeder, der Informationen über mögliche Rechtsverstöße oder Missstände hat, kann als Hinweisgeber auftreten. Dies schließt Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und andere Stakeholder ein.
Wichtig ist, dass nur solche vermeintlichen Verstöße gemeldet werden könne, die in § 2 HinSchG benannt sind.
Der ausführlichen Gesetzestext des HinSchG ist im Internet (Link) verfügbar, das vom Generalsekretär erlassene Memo zur Whistleblowing-Richtlinie finden Sie hier.
Hinweise können über folgende Meldekanäle erfolgen:
1. Intern: Über den Direktor (FRF-DIRECTOR@eursc.eu) oder den Stellvertretenden Direktor Finanzen und Verwaltung (FRF-DEPUTY-DIRECTOR-FINANCE-AND-ADMINISTRATION@eursc.eu).
2. Intern: Über den Generalsekretär der Europäischen Schulen (osg-contact@eursc.eu).
3. Extern: Über das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).
4. Anonym: Über folgenden Link
Hinweis zur Vertraulichkeit: Die Identität der Hinweisgeber wird vertraulich behandelt. Nur autorisierte Personen haben Zugang zu den Informationen.