Erziehungsrat

KONFERENZ FÜR ERZIEHUNGSFRAGEN (Erziehungsrat)

(Artikel 21 der Allgemeine Schulordnung der Europäischen Schulen, Ref.  2014-03-D-14-de-7) 

1. An jeder Schule werden zwei Konferenzen für Erziehungsfragen, eine für den Kindergarten und die Primarstufe, die andere für die Sekundarstufe eingesetzt. Jede der Konferenzen für Erziehungsfragen tritt während eines Trimesters grundsätzlich zweimal zusammen. Die Konferenzen für Erziehungsfragen können zur Prüfung von Problemen, die die gesamte Schule betreffen, gemeinsame Sitzungen abhalten.

2. Aufgabe der Konferenzen für Erziehungsfragen ist es, die günstigsten Voraussetzungen für einen effizienten Unterricht und zur Förderung positiver und stimulierender menschlicher Beziehungen zu schaffen. Sie suchen insbesondere nach Maßnahmen, die geeignet sind, den europäischen Charakter der Schule zu bekräftigen. Sie können Arbeitsgruppen einsetzen. Sie können Beschlüsse fassen, die sie den zuständigen Stellen der Europäischen Schulen zuleiten. Trifft der Direktor eine Entscheidung, die einem Vorschlag der Konferenz für Erziehungsfragen zuwiderläuft, so hat er sie zu begründen. Diskussionen über individuelle Angelegenheiten sind auszuschließen.

3. Zusammensetzung:

a) Die Konferenz für Erziehungsfragen des Kindergartens und der Primarstufe setzt sich aus den gewählten Vertretern des Lehrpersonals und der Elternvereinigung, dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor zusammen. Der Direktor kann andere Personen, deren Anwesenheit er für angebracht hält, einladen.

b) Die Konferenz für Erziehungsfragen der Sekundarstufe setzt sich aus den gewählten Vertretern des Lehrpersonals, der Elternvereinigung und der Schüler, dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor zusammen. Der Direktor kann andere Personen, deren Anwesenheit er für angebracht hält, einladen.

c) Der Verwaltungsrat jeder Schule legt die Zahl der Vertreter in den Konferenzen für Erziehungsfragen fest; diese muss für jede der vertretenen Gruppen gleich groß sein.

4. Organisation:

a) Die Konferenzen für Erziehungsfragen geben sich eine Geschäftsordnung.

b) Der vom Direktor bezeichnete Schriftführer verfasst einen kurzen Sitzungsbericht. Der Sitzungsbericht wird vom Direktor mit einem Sichtvermerk versehen und der Konferenz auf ihrer nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

5. Die Mitglieder der Konferenzen für Erziehungsfragen sind ermächtigt und dazu aufgefordert, ihren Mandanten den Inhalt der Sitzungsberichte mitzuteilen