Verwaltungsrat

Jede Schule hat einen Verwaltungsrat, dessen Zusammensetzung und Befugnisse in den Artikeln 19 und 20 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen festgelegt sind.

In Übereinstimmung mit der Vereinbarung nimmt der Generalsekretär der Europäischen Schulen den Vorsitz wahr. Bei dessen Abwesenheit übernimmt sein Stellvertreter oder bei dessen Abwesenheit der Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Vorsitz.

Der Verwaltungsrat wird mindestens zwei Mal pro Schuljahr von seinem Vorsitzenden einberufen. Dringende Sitzungen können auf Antrag von drei Mitgliedern einberufen werden. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Verfahrensordnung.

Die Entscheidungen des Verwaltungsrates sind soweit wie möglich einvernehmlich zu treffen. Stellt der Vorsitzende des Verwaltungsrates fest, dass ein Konsens nicht erzielt werden kann, wird der betreffende Punkt zur Abstimmung freigegeben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefällt.

Haben ein Stimmrecht: der Vorsitzende, der Direktor der Schule, der Vertreter der Europäischen Kommission, die Vertreter des Personalausschusses, die Elternvertreter, der Vertreter des Verwaltungs- und Dienstpersonals sowie die Organisationen aus den Artikeln 28 und 29 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, denen der Oberste Rat einen Sitz und eine Stimme zuerkannt hat. Die Stimme des Vorsitzenden ist bei Stimmengleichheit maßgebend. Die Beobachter haben kein Stimmrecht.